Gesetz und Genehmigungen
Ein bundesweites Bestattungsgesetz gibt es nicht. Jedes der 16 Bundesländer hat sein eigenes Bestattungsgesetz, und jede Stadt oder Gemeinde hat zusätzlich ihre Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung. Eine Antwort für ganz Deutschland gibt es deshalb nicht. Einige Beispiele:
Bayern
Nach § 21 der bayerischen Bestattungsverordnung dürfen Leichen und Urnen aus privaten Gründen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden, in der Regel ist das die Gemeinde oder Stadt. Die Genehmigung gibt es nur, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu erwarten sind und ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe während der Ruhezeit rechtfertigt. Bei Leichen beteiligt der Friedhofsträger das Gesundheitsamt, das die nötigen Schutzmaßnahmen anordnet. In München braucht die Ausgrabung einer Leiche während der Ruhezeit zusätzlich eine Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde.
Nordrhein-Westfalen
Hier genehmigt die örtliche Ordnungsbehörde am Ort der Bestattung, Grundlage ist § 14 Abs. 3 BestG NRW. Die Stadt Langenfeld schreibt auf ihrem Serviceportal: Die Genehmigung gibt es nur aus ganz besonderem Grund. Ein formloser Antrag mit Begründung genügt, danach holt die Behörde selbst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Gesundheitsamt ein. Die Bearbeitung dauert dort etwa zwei Wochen.
Hamburg und Berlin
In Hamburg ist eine Umbettung grundsätzlich nicht vorgesehen, man muss eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Nötig ist ein besonders wichtiger Grund. Die Bearbeitung kann laut städtischem Serviceportal mehrere Monate dauern, die Ausgrabung selbst führt die zuständige Stelle durch.
In Berlin dürfen bestattete Leichen nur mit Erlaubnis des Bezirksamts ausgegraben werden (§ 23 Bestattungsgesetz). Dazu kommt die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie gibt es nur bei einem wichtigen Grund und nur, wenn weitere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden (§ 14 Friedhofsgesetz). Das Verwaltungsgericht Berlin hat 2021 in einem Fall zur Umbettung einer Urne klargestellt: Ein Umzug der Angehörigen oder Alter und Krankheit derjenigen, die das Grab pflegen, reichen in der Regel nicht aus. Entscheidend ist vor allem der Wille des Verstorbenen, also ob er zu Lebzeiten einer Umbettung zugestimmt hat oder ob sich ein solcher Wille feststellen lässt.
Für Sie heißt das: Eine Umbettung in die Heimat, in die Ukraine, wird nirgends automatisch genehmigt. Es gibt aber gute Argumente: Der Verstorbene wollte zu Hause beigesetzt werden, dort liegen seine Eltern, in Deutschland ist niemand mehr, der das Grab pflegen kann. Diese Punkte halten wir schon vor dem Antrag schriftlich fest. Eine Genehmigung garantieren kann niemand, die Entscheidung trifft die Behörde.